RS OGH 1991/3/22 3Ob562/87, 3Ob548/87, 5Ob510/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1987
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Norm

ZPO §508a Abs2
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO gilt nur für das Verfahren über eine außerordentliche, nicht aber auch eine an sich unzulässige Revision, selbst wenn sie als "außerordentliche Revision" bezeichnet wurde.Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO gilt nur für das Verfahren über eine außerordentliche, nicht aber auch eine an sich unzulässige Revision, selbst wenn sie als "außerordentliche Revision" bezeichnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043682

Dokumentnummer

JJR_19870909_OGH0002_0030OB00562_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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