TE OGH 1991/3/22 5Ob510/91

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter A*****, Elektromeister, in Ruhe, ***** vertreten durch Dr. Florence Schöppl-Burkhart, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Josef Walter A*****, Student, ***** vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1990, GZ 21 R 374/90-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27. Juni 1990, GZ 22 C 158/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers, der Beklagte sei schuldig, bestimmte, ohne Rechtsmittel (und auch ohne vorausgehendes Bestandverhältnis) benützte Teile des Hauses des Klägers von den persönlichen Fahrnissen zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben, statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, sowie daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Beklagte dennoch "außerordentliche" Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle (Z 1:

bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Z 2: einzelne der in § 49 Abs 2 Z 5 JN geregelten Streitigkeiten aus Bestandverträgen) gegeben ist.

Da Gegenstand des Rechtsstreites hier ein nicht aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses abgeleitetes Räumungsbegehren ist und daher die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht zutrifft, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO wegen des bindenden (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 500 Abs 3 und 4 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E25700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00510.91.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19910322_OGH0002_0050OB00510_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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