RS OGH 1987/9/15 4Ob568/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Norm

JN §43 Abs1
ZPO §261 Abs6
  1. JN § 43 heute
  2. JN § 43 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 43 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird und eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet.Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus Paragraph 43, Absatz eins, JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird und eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039948

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00568_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten