RS OGH 1987/9/15 4Ob364/87, 4Ob80/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

ARG §12 Abs1
ARG VO PktXIII
ARG VO PktXIV

Rechtssatz

Pkt XIV der Anl zur ARG VO enthält eine taxative Aufzählung der von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe ausgenommenen Unternehmungen im Bereich von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bildung, wobei auch die erlaubten einzelnen Tätigkeiten abschließend aufgezählt sind. Auf den Abschluß von Mietverträgen über Videokassetten kann Abschnitt XIV Z 2 lit b der Anl zur ARG VO auch nicht analog angewendet werden. Der Verleih von Videokassetten ist aber auch kein Betrieb des Freizeitbereiches im Sinne des Abschn XIII Z 7 der Anl zur ARG VO. Die Aufzählung in Z 7 ist zwar nur eine beispielsweise, doch ist bei der Ausdehnung der Norm auf weitere dort nicht aufgezählte Betriebsarten wegen ihres Ausnahmecharakters einschränkend vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051786

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00364_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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