RS OGH 2024/6/26 14ObA79/87; 9ObA240/88; 9ObA163/93; 8ObA85/06t; 8ObA27/24i

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Vor Erklärung des Austritts ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber darüber aufzuklären, daß die Arbeit auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060148

Im RIS seit

16.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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