RS OGH 2007/10/11 13Os117/87, 14Os27/90 (14Os27/90, 14Os28/90), 12Os13/97, 15Os106/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1987
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Norm

StGB §72
  1. StGB § 72 heute
  2. StGB § 72 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2013
  3. StGB § 72 gültig von 01.01.2010 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 72 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 72 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB).Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163, b ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092180

Dokumentnummer

JJR_19870917_OGH0002_0130OS00117_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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