RS OGH 2025/10/28 5Ob565/87; 7Ob531/88; 8Ob554/88; 4Ob533/88; 8Ob599/88; 4Ob601/88; 1Ob685/88; 2Ob51

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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