Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Hat der zweite Miteigentümer einem mit einem Hälfteeigentümer begründeten Wohnverhältnis schlüssig zugestimmt, kann er die übernommenen Verpflichtungen nicht einseitig und ohne Zustimmung seines Teilhabers an der gemeinschaftlichen Sache lösen. Vielmehr haben bei Stimmengleichheit der Miteigentümer bis zur einer Entscheidung des Außerstreitrichters Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu unterbleiben, wenn sich dafür keine Mehrheit findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013427Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030OB00560_8700000_001