RS OGH 1987/9/23 3Ob560/87 (3Ob561/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §833 B1
ABGB §833 B2
ABGB §833 C1
ABGB §974
ABGB §1090 IIIa

Rechtssatz

Hat der zweite Miteigentümer einem mit einem Hälfteeigentümer begründeten Wohnverhältnis schlüssig zugestimmt, kann er die übernommenen Verpflichtungen nicht einseitig und ohne Zustimmung seines Teilhabers an der gemeinschaftlichen Sache lösen. Vielmehr haben bei Stimmengleichheit der Miteigentümer bis zur einer Entscheidung des Außerstreitrichters Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu unterbleiben, wenn sich dafür keine Mehrheit findet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 560/87
    Veröff: WoBl 1988,17 = SZ 60/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013427

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00560_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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