Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
§ 69 KO bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69 KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren.Paragraph 69, KO bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des Paragraph 69, KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012