RS OGH 1987/9/23 1Ob608/87, 2Ob548/88, 7Ob726/88, 2Ob574/88, 2Ob97/89, 4Ob615/89, 3Ob519/89, 7Ob655/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf6
ABGB §1311 IIa
KO §69 Abs2
StGB §159 Abs1 Z2
StGB §159 Abs2 nF

Rechtssatz

§ 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 608/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 608/87
    Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165
  • 2 Ob 548/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 548/88
    nur: Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen. (T1)
    Veröff: RdW 1989,131 = WBl 1989,117 (Karollus) = ÖBA 1989,619 (Apathy) = GesRZ 1990,42
  • 7 Ob 726/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 726/88
    Auch; nur: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (T2)
    Beisatz: Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Eingehen neuer Schulden zu verstehen. (T3)
    Veröff: RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155
  • 2 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 574/88
    nur: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert. (T4)
  • 2 Ob 97/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 97/89
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 615/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 615/89
    Auch; Veröff: WBl 1990,147
  • 3 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 519/89
    nur T1; Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,323 (P Bydlinski) = RdW 1990,251
  • 7 Ob 655/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
    nur T1
  • 5 Ob 522/94
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 5 Ob 522/94
    nur T1; Beisatz: Hier: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. Zu ersetzen hat der Geschäftsführer der GmbH jedoch nur jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist. (T5)
  • 7 Ob 595/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 7 Ob 595/95
    Vgl auch; nur T1
  • 10 Ob 2009/96f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2009/96f
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB in der Höhe des Vertrauensschadens. (T6)
  • 1 Ob 2269/96z
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2269/96z
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung die klagende Partei offenbar anstrebt, wird vom Geschäftsführer bei Konkursverschleppung nicht gehaftet. (T7)
  • 7 Ob 2339/96p
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2339/96p
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/215
  • 2 Ob 268/98w
    Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 268/98w
    Vgl; nur T1; Beis wie T5 nur: Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. (T8)
    Beisatz: Hier: § 159 Abs 1 Z 1 StGB. (T9)
  • 1 Ob 50/99f
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 50/99f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. (T10)
    Veröff: SZ 72/76
  • 8 Ob 168/01s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 Ob 168/01s
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig. (T11)
  • 4 Ob 31/07y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 31/07y
    Auch; nur T1; Beisatz: § 69 Abs 2 KO hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T12) Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T13)
    Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T14)
    Veröff: SZ 2007/40
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76). (T15)
    Beis wie T5; Beis wie T3
  • 1 Ob 134/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 134/07y
    Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/162
  • 10 Ob 96/07a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 96/07a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Verursacht und potenziell ersatzfähig ist nur das negative Interesse. (T16)
    Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T17)
  • 4 Ob 151/15g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 151/15g
    Auch; Veröff: SZ 2015/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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