Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Die Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.Die Bestimmung des Paragraph 69, KO ist im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026