RS OGH 1987/9/23 1Ob29/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Rechtssatz

Wird eine gemäß § 118 WRG auf Grund eines Bescheides des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft geleistete Entschädigung deshalb zurückgefordert, weil der sie festsetzende Bescheid vom VwGH wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgehoben wurde, ist der Rechtsweg zulässig.Wird eine gemäß Paragraph 118, WRG auf Grund eines Bescheides des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft geleistete Entschädigung deshalb zurückgefordert, weil der sie festsetzende Bescheid vom VwGH wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgehoben wurde, ist der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033895

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00029_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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