Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN setzt voraus, daß sich die Lage des Vermögens feststellen läßt. Beim Urheberrecht ist dies jedoch nicht möglich.Der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN setzt voraus, daß sich die Lage des Vermögens feststellen läßt. Beim Urheberrecht ist dies jedoch nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046722Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030ND00509_8700000_002