TE OGH 1987/9/23 3Nd509/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard E***-D***, Rechtsanwalt, Wien 1., Stubenring 16, wider die beklagten Parteien 1. R. R***, Trinity College, Cambridge CB2 ITQ, Großbritannien, 2. G. E. M. A***, 27th John Street, Oxford, Großbritannien, 3. Prof.G.H. von W***, Trinity College, Cambridge CB2 ITQ, Großbritannien, wegen 2.200 S sA, infolge Antrags auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Klägers, für die angeführte Rechtssache ein örtlich zuständiges Bezirksgericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger, ein österreichischer Rechtsanwalt, beabsichtigt, gegen drei in Großbritannien wohnende Beklagte eine Klage auf Bezahlung eines Entgelts von 2.200 S sA, das ihm für die rechtsfreundliche Beratung über Urheberrechtsverletzungen zustehe, einzubringen. Er stellt den Antrag, für diese Klage ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Es bestehe zwar der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 Abs. 1 JN, weil die Beklagten ein in Österreich geltendes (gemeint wohl: geschütztes; vgl. die §§ 94 ff UrhG) Urheberrecht "an" einer Verlassenschaft hätten. Aufgrund dieses für das gesamte Bundesgebiet geltenden Rechtes könne er aber nicht ein bestimmtes Gericht als örtlich zuständiges Gericht feststellen. Es sei ihm unzumutbar, den Rechtsstreit in Großbritannien zu führen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Klägers, es sei der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN gegeben, ist unrichtig. Dieser Gerichtsstand setzt voraus, daß sich die Lage des Vermögens feststellen läßt (vgl. SZ 28/29). Beim Urheberrecht ist dies jedoch, wie der Kläger selbst erkennt, nicht möglich. Wäre im Inland der Gerichtsstand des Vermögens (oder ein anderer Gerichtsstand) begründet, so würde dies im übrigen die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 28 JN, der für den Antrag des Klägers maßgebend ist, ausschließen. Dennoch liegen die Voraussetzungen für diese Bestimmung nicht vor. Sieht man von dem - hier nicht gegebenen - Fall ab, daß Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs. 1 Z 1 JN), setzt die Bestimmung der Zuständigkeit nämlich voraus, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs. 1 Z 2 JN). In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und zu bescheinigen (§ 28 Abs. 2 S 2 JN).

Dieser Verpflichtung ist der hier einschreitende Kläger nicht nachgekommen. Zur Entscheidung über die vorliegende Klage wäre gemäß § 49 Abs. 1 JN ein Bezirksgericht zuständig. Die Entscheidung eines solchen Gerichtes könnte aber auf Grund des zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Vollstreckungsvertrages (BGBl. 1962/224 idF BGBl. 1971/453) auf dem Gebiet des Vereinigten Königreiches nicht vollstreckt werden (Art. II Abs. 1 iVm Art. I Z 2 lit. b des Vertrages). Dies schließt zwar gemäß Art. II Abs. 2 des Vertrages nicht aus, daß die Entscheidung nach den im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsvorschriften dort anerkannt und vollstreckt werden könnte. Der Kläger hätte aber hiezu im Rahmen seiner Verpflichtung, die maßgebenden Tatsachen vorzubringen, geeignete Behauptungen aufstellen und sie bescheinigen müssen. Dies gilt umso mehr, als anzunehmen ist, daß die Entscheidung des österreichischen Bezirksgerichtes in Großbritannien höchstens nach Einbringung einer weiteren Klage vollstreckt werden könnte, die überdies wahrscheinlich erfolglos bliebe, weil die österreichische Gerichtsbarkeit verneint wurde (vgl. Matscher in JBl. 1963, 231 ff). Unter diesen Umständen wäre es dem Kläger aber zuzumuten, schon seinen Anspruch vor einem Gericht in Großbritannien einzuklagen. Geht man vom Vorbringen des Klägers aus, so könnte eine im Inland erwirkte Entscheidung auch in Österreich nicht vollstreckt werden, weil es an einem der Exekution unterworfenen Vermögen fehlt. Selbst wenn den Beklagten Urheberrechte zustehen sollten, die in Österreich verwertet werden könnten, wären diese Verwertungsrechte gemäß § 25 Abs. 1 UrhG (solche nach § 40 dieses Gesetzes kommen hier offensichtlich nicht in Betracht) der Exekution entzogen. Nach dem Vorbringen des Klägers ist daher anzunehmen, daß nur ein in Großbritannien eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung seiner Forderung führen könnte. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu behandelnde Fall von dem, der der Entscheidung JBl. 1986, 191 zugrunde lag und in dem der Oberste Gerichtshof die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes für eine Klage bestimmte, mit der ebenfalls ein österreichischer Rechtsanwalt die Bezahlung eines Honorars von einem in Großbritannien wohnenden Beklagten verlangte. Damals konnte damit gerechnet werden, daß der Kläger in absehbarer Zeit in Österreich Exekution auf einen Pensionsanspruch des Beklagten führen könne. Aus der angeführten Entscheidung ist daher für den Kläger nichts zu gewinnen und es muß nicht mehr geprüft werden, ob im vorliegenden Fall jene engen Inlandsbeziehungen gegeben sind, die dort zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit führten.

Kann nur ein in Großbritannien eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen, so ist ihm die Rechtsverfolgung im Ausland zuzumuten. Dies schließt aber gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 JN die Bestimmung der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aus.

Ein Anlaß, dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines demnach unzulänglichen Vorbringens zu geben, besteht schon deshalb nicht, weil sein Antrag an keine Frist gebunden ist (§ 84 Abs. 3 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß sich die Frage, welche Angaben eine in österreich eingebrachte Klage enthalten muß, nach österreichischem Recht richtet. Die Behauptung des Klägers, daß nach angelsächsischem Recht die Zustellung einer Klage zulässig sei, wenn der Vorname des Beklagten mit dem Anfangsbuchstaben bezeichnet wird, ist daher unerheblich. In der Klage hätte vielmehr gemäß § 75 Z 1 ZPO der vollständige Vorname der Beklagten angeführt werden müssen.

Anmerkung

E17709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030ND00509.87.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19870923_OGH0002_0030ND00509_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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