Norm
WaffG §36 Abs2Rechtssatz
§ 36 Abs 2 WaffG bezieht die gerichtliche Straflosigkeit des Besitzes von Teilen von Schußwaffen auf § 9 WaffG zurück, der gleichermaßen von "Teilen von Schußwaffen" handelt. Demgegenüber bestimmt sich der Begriff des Kriegsmaterials nach § 4 a WaffG und damit nach der auf Grund des § 2 KriegsmaterialG BGBl 1977/540 erlassenen Verordnung vom 22.11.1977, BGBl 1977/624. Dieser zufolge sind aber Läufe von Maschinengewehren bereits als Kriegsmaterial anzusehen (§ 1 Pkt I 1 lit c). Zudem werden im § 28 b WaffG unter den für Kriegsmaterial sinngemäß geltenden Bestimmungen die §§ 2 und 9 WaffG nicht aufgezählt. Daraus folgt, daß der Besitz von Kriegsmaterial, auch wenn es sich dabei im technischen Sinn nur um Teile handelt, die auch im § 9 WaffG vorkommen, nach § 36 Abs 1 Z 4 (früher lit d) WaffG gerichtlich strafbar ist.Paragraph 36, Absatz 2, WaffG bezieht die gerichtliche Straflosigkeit des Besitzes von Teilen von Schußwaffen auf Paragraph 9, WaffG zurück, der gleichermaßen von "Teilen von Schußwaffen" handelt. Demgegenüber bestimmt sich der Begriff des Kriegsmaterials nach Paragraph 4, a WaffG und damit nach der auf Grund des Paragraph 2, KriegsmaterialG BGBl 1977/540 erlassenen Verordnung vom 22.11.1977, BGBl 1977/624. Dieser zufolge sind aber Läufe von Maschinengewehren bereits als Kriegsmaterial anzusehen (Paragraph eins, Pkt römisch eins 1 Litera c,). Zudem werden im Paragraph 28, b WaffG unter den für Kriegsmaterial sinngemäß geltenden Bestimmungen die Paragraphen 2 und 9 WaffG nicht aufgezählt. Daraus folgt, daß der Besitz von Kriegsmaterial, auch wenn es sich dabei im technischen Sinn nur um Teile handelt, die auch im Paragraph 9, WaffG vorkommen, nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, (früher Litera d,) WaffG gerichtlich strafbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082332Dokumentnummer
JJR_19870924_OGH0002_0130OS00141_8700000_001