TE OGH 1987/9/24 13Os141/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinrich S*** wegen des Vergehens nach § 36 WaffG. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 22.Oktober 1986, GZ. U 648/86-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 22. Oktober 1986, GZ. U 648/86-8, verletzt den § 26 StGB.

Text

Gründe:

Mit dem obangeführten Urteil wurde Heinrich S*** des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. d WaffG. schuldig erkannt. Dabei hat das Bezirksgericht Krems die Wiederverlautbarung des Waffengesetzes (als "Waffengesetz 1986") mit dem am 29.August 1986 ausgegebenen BGBl. Nr. 443/1986 übersehen, denn darnach war "§ 36 Abs. 1 Ziffer 4" WaffG. zu zitieren (§§ 260 Abs. 1 Z. 2, 270 Abs. 2 Z. 4, 458 Abs. 2 Z. 1 StPO.).

Heinrich S*** hat im November 1985 in Senftenberg den Lauf eines Maschinengewehrs 42 Kal. 7,62 Nr. 1409020, mithin einen Teil eines Kriegsmaterials, unbefugt erworben. Im Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des MG.-Laufs gemäß § 26 StGB. mangels der Strafbarkeit des Besitzes von Teilen von Schußwaffen abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Abweisung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

§ 36 Abs. 2 WaffG. bezieht die gerichtliche Straflosigkeit des Besitzes von Teilen von Schußwaffen auf § 9 WaffG. zurück, der gleichermaßen von "Teilen von Schußwaffen" handelt. Demgegenüber bestimmt sich der Begriff des Kriegsmaterials nach § 4 a WaffG. und damit nach der auf Grund des § 2 KriegsmaterialG. BGBl. Nr.540/1977 erlassenen Verordnung vom 22.November 1977, BGBl. Nr. 624. Dieser zufolge sind aber Läufe von Maschinengewehren bereits als Kriegsmaterial anzusehen (§ 1 Punkt I 1 lit. c). Zudem werden im § 28 b WaffG. unter den für Kriegsmaterial sinngemäß geltenden Bestimmungen die §§ 2 und 9 WaffG. nicht aufgezählt. Daraus folgt, daß der Besitz von Kriegsmaterial, auch wenn es sich dabei im technischen Sinn nur um Teile handelt, die auch im § 9 WaffG. vorkommen, nach § 36 Abs. 1 Z. 4 (früher lit. d) WaffG. gerichtlich strafbar ist.

Da bei dem Lauf eines Maschinengewehrs, der sich in der Hand eines Unbefugten befindet, schon nach seiner besonderen Beschaffenheit eine Einziehung geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken, wurde der Einziehungsantrag nach § 26 StGB. zu Unrecht abgewiesen.

Diese Gesetzesverletzung war festzustellen.

Anmerkung

E11947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00141.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0130OS00141_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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