RS OGH 1987/9/29 15Os145/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

StPO §437
StPO §441
  1. StPO § 437 heute
  2. StPO § 437 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 437 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 437 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 437 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 441 heute
  2. StPO § 441 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 441 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 441 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 441 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; § 437 erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des § 441 StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des § 65 Abs 5 StGB.Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; Paragraph 437, erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des Paragraph 441, StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des Paragraph 65, Absatz 5, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101762

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00145_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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