RS OGH 1987/9/29 4Ob362/87, 4Ob76/88, 4Ob105/11m, 4Ob43/17b, 4Ob13/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

§ 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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