RS OGH 1987/9/29 15Os145/87, 15Os164/88

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

StGB aF §201

Rechtssatz

Gerade dann, wenn sich das Tatopfer während des erzwungenen Beischlafs unausgesetzt, aber erfolglos dagegen wehrt, befindet es sich in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit; denn dazu genügt es, wenn die betreffende Frau auf Grund der vom Täter gegen sie ausgeübten Gewalt physisch außerstande war, seinem solcherart realisierten Bestreben, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, erfolgreichen Widerstand entgegenzusetzen (vgl EvBl 1986/147 ua)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095651

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00145_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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