Norm
StGB aF §201Rechtssatz
Gerade dann, wenn sich das Tatopfer während des erzwungenen Beischlafs unausgesetzt, aber erfolglos dagegen wehrt, befindet es sich in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit; denn dazu genügt es, wenn die betreffende Frau auf Grund der vom Täter gegen sie ausgeübten Gewalt physisch außerstande war, seinem solcherart realisierten Bestreben, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, erfolgreichen Widerstand entgegenzusetzen (vgl EvBl 1986/147 ua)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095651Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00145_8700000_003