RS OGH 1988/7/11 15Os127/87, 11Os92/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

StPO §294 Abs4
  1. StPO § 294 heute
  2. StPO § 294 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 294 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StPO § 294 gültig von 01.01.2017 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 294 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. StPO § 294 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 294 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  8. StPO § 294 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 294 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: § 75 StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht (vgl §§ 37 Abs 2, 43 Abs 1 letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO), schon durch die Anmeldung der "Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe" Genüge getan. Diesfalls ist daher über die - wenngleich in der Folge nicht ausgeführte - Berufung meritorisch zu entscheiden.Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: Paragraph 75, StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht vergleiche Paragraphen 37, Absatz 2, 43, Absatz eins, letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (Paragraph 294, Absatz 4, StPO), schon durch die Anmeldung der "Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe" Genüge getan. Diesfalls ist daher über die - wenngleich in der Folge nicht ausgeführte - Berufung meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100570

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00127_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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