Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: § 75 StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht (vgl §§ 37 Abs 2, 43 Abs 1 letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO), schon durch die Anmeldung der "Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe" Genüge getan. Diesfalls ist daher über die - wenngleich in der Folge nicht ausgeführte - Berufung meritorisch zu entscheiden.Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: Paragraph 75, StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht vergleiche Paragraphen 37, Absatz 2, 43, Absatz eins, letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (Paragraph 294, Absatz 4, StPO), schon durch die Anmeldung der "Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe" Genüge getan. Diesfalls ist daher über die - wenngleich in der Folge nicht ausgeführte - Berufung meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100570Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00127_8700000_002