RS OGH 1999/5/5 14ObA84/87, 9ObA2051/96z, 9ObA2050/96b, 9ObA2073/96k, 9ObA2142/96g, 9ObA44/97d, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
beobachten
merken

Norm

UrlG §9
UrlG §10

Rechtssatz

Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG besteht.Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077108

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_014OBA00084_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten