Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Die Vorschriften über die Scheinvertreterhaftung sind auch dann anzuwenden, wenn der "unwirksam Vertretene" in Wahrheit gar nicht existiert. Die "Behauptung von Vollmacht" schließt immer auch die Behauptung der Existenz eines Machtgebers in sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019695Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_001