TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/27 KI-23/97

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
DVG §1, §2
GehG 1956 §13a
Oö Statutargemeinden-BeamtenG §1, §2
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 §64
StGB §27 Abs1
VfGG §46 Abs1
VfGG §52
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 1 heute
  2. DVG § 1 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 1 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. VfGG § 52 heute
  2. VfGG § 52 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 52 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Arbeits- und Sozialgericht bzw Oberlandesgericht und dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz bezüglich der Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Bezüge nach Amtsverlust eines Beamten infolge einer strafrechtlichen Verurteilung; Beteiligten-Stellung der Landeshauptstadt Linz im vorliegenden Verfahren; Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Rückforderungsanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Titels der in Rede stehenden Zahlungen

Spruch

Zur Entscheidung über die Rückforderung der von der Landeshauptstadt Linz für die Monate Oktober und November 1990 an L S ausbezahlten Bezüge ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zuständig.

Der entgegenstehende Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.1997, 0-1-0, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1997, 94/12/0111, werden aufgehoben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. L S stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.römisch eins. 1.1. L S stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.

Seit 3.9.1987 war er wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vom Dienst suspendiert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.4.1990, Hv 8/89, wurde er wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§146 und 147 Abs3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §159 Abs1 Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 23.5.1990 stellte das genannte Gericht gemäß §260 Abs2 und 3 StPO fest, dass auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt. Das oben erwähnte Urteil erwuchs am 6.9.1990 in Rechtskraft. Hievon wurde die Landeshauptstadt Linz mit am 12.11.1990 bei ihr einlangendem Schreiben des Landesgerichtes Linz vom 6.11.1990 benachrichtigt.

Dem Genannten wurden von der Landeshauptstadt Linz auch noch im Oktober und im November 1990 insgesamt ATS 18.096,40 als Monatsbezüge für diese beiden Monate ausbezahlt. Eine Rückzahlung dieses Betrages wurde seitens des Genannten in der Folge verweigert.

1.2. Eine Klage der Landeshauptstadt Linz zur Hereinbringung dieses Betrages wurde im Instanzenzug vom OLG Linz mit Beschluss vom 3.2.1994 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen iSd §1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (EvBl 1989/158 mwN; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 28 Vor §1431). Als Hoheitsträger handelt eine Gebietskörperschaft, wenn sie von einer gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, für ihre konkreten Rechtsverhältnisse selbst eine bindende Entscheidung zu treffen oder einen vom Betroffenen zunächst jedenfalls hinzunehmenden Eingriff in seine Rechte vorzunehmen (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu §1; JBl 1992, 596; JBl 1990, 245 mwN). "Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen iSd §1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (EvBl 1989/158 mwN; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 28 Vor §1431). Als Hoheitsträger handelt eine Gebietskörperschaft, wenn sie von einer gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, für ihre konkreten Rechtsverhältnisse selbst eine bindende Entscheidung zu treffen oder einen vom Betroffenen zunächst jedenfalls hinzunehmenden Eingriff in seine Rechte vorzunehmen vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu §1; JBl 1992, 596; JBl 1990, 245 mwN).

Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, daß in dem der Entscheidung JBl 1990, 245, zugrundeliegenden Fall die Arbeiten, deren Entlohnung unter Hinweis auf §1435 ABGB begehrt wurde, während des Strafvollzuges ausschließlich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht wurden, also Leistung und Gegenleistung bei bestehendem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu beurteilen waren. Der Oberste Gerichtshof stellt aber (zuletzt) ausdrücklich immer wieder (JBl 1990, 245; JBl 1992,

596) auch darauf ab, ob ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat, was bei Auszahlung von Bezügen an einen Beamten in der irrigen Annahme des Bestandes des öffentlichen Dienstverhältnisses offenkundig ist. Es handelt sich um rechtsgrundlose Leistungen des Trägers der Hoheitsgewalt, die ohne das zuvor bestandene und daher für die Leistungserbringung ursächliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht denkbar gewesen wären und sich daher insofern aus diesem ableiten. Die vom Erstgericht aufgezeigten Fälle der Bezahlung von tatsächlich nicht geleisteten Überstunden an einen ausgeschiedenen Beamten haben ihre Ursache ebenso wie die vorliegenden Zahlungen in einer Handlung als Hoheitsträger und nicht als Privatperson oder privater Dienstgeber. Das Erstgericht hat in seiner Begründung auch zutreffend auf den Wandel der Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich der Zuordnung vergleichbarer Rückforderungsansprüche zum öffentlichen Recht (Darstellung von Rummel in Rummel2, Rz 28 f Vor §1431 ABGB) verwiesen und damit entgegen dem unberechtigten Vorwurf der Rekurswerberin zumindest indirekt auch zu der von der Rekurswerberin zur Stützung ihres Standpunktes herangezogenen (freilich lange zurückliegenden) höchstgerichtlichen Entscheidung (EvBl 1960/280) Stellung genommen. Diese Entscheidung wird nämlich von Rummel/aaO Rz 29 neben anderen Fällen erwähnt und führt dort aus, daß alle diese Fälle heute wohl dem öffentlichen Recht zugeordnet würden. Nach den schon dargelegten Rechtsgrundsätzen erscheint dies auch dem Rekursgericht zutreffend. Aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Auszahlung eines Bezuges kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mehr bestand, folgt nämlich nicht, daß der öffentlich-rechtliche Dienstgeber aus einem dem Privatrechtsbereich zuzuordnenden Grund geleistet hat. Auch im vorliegenden Fall besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen der (vermeintlich) öffentlich-rechtlichen Leistung und dem nun geltend gemachten Rückforderungsanspruch, der einen Rückgriff auf privatrechtliche Normen ausschließt. Auch im umgekehrten Fall der rechtsgrundlosen Leistung eines Privaten an einen Hoheitsträger wird die Unzulässigkeit des Rechtsweges darauf gegründet, daß der Leistende auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis leisten wollte (EvBl 1986/67); ob die Leistung tatsächlich durch das öffentlich-rechtliche Verhältnis gerechtfertigt war oder nicht, bleibt daher außer Betracht."

1.3.1. Daraufhin wurde der genannte ehemalige Beamte mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6.9.1993 gemäß §13a Abs1 und 3 des - zu Folge der §§2 und 30 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes sinngemäß Anwendung findenden - Gehaltsgesetzes 1956 verpflichtet, der Landeshauptstadt Linz die für Oktober und für November 1990 insgesamt ausbezahlten Bezüge von ATS 18.096,40 zu ersetzen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen sei. Objektiv beurteilt hätte der ehemalige Beamte an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben müssen, da sein Dienstverhältnis mit 6.9.1990 geendet habe.

Der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung des ehemaligen Beamten wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10.3.1994 keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ein gutgläubiger Empfang einer Leistung dann nicht in Betracht komme, wenn der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar sei. Auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers komme es nicht an. Gemäß §27 Abs1 StGB stehe eindeutig fest, dass mit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust seines Amtes verbunden sei. §6 Abs2 Gehaltsgesetz stelle unmissverständlich fest, dass der Anspruch auf den Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ende. Beide Bestimmungen seien klar und bedürften keiner besonderen Auslegung.

1.3.2. Gegen diese Entscheidung erhob der ehemalige Beamte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 2.7.1997, 94/12/0111, wurde der bekämpfte Bescheid, soweit der Beschwerdeführer damit verpflichtet wird, der Landeshauptstadt Linz ATS 18.096,40 zu ersetzen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"Unbestritten hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit 6. September 1990 kraft Gesetzes zu bestehen aufgehört.

Der angefochtene Bescheid betrifft den Rückersatz von Geldleistungen (Monatsbezüge), die dem Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Dienstgeber in der irrigen Annahme ausbezahlt wurden, er habe darauf zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt (Oktober und November 1990) einen aus einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten gesetzlichen Anspruch gehabt.

Strittig ist die Frage, ob dieser Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und darüber die Dienstbehörden nach §13a GG 1956 durch Bescheid im Verwaltungsrechtsweg abzusprechen haben (so die Auffassung der belangten Behörde) oder ob es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handelt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und der im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten geltend zu machen ist.

Eine ausdrückliche Entscheidung dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof liegt bisher - soweit ersichtlich - nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß ein Rückforderungsanspruch jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn eine Partei der anderen (im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist (vgl. z.B. SZ 62/106 und die dort zitierte Vorjudikatur) oder anders gewendet der (unberechtigte) Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (so die Formulierung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1977, K I - 2/76 = Slg. 8065, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Dies ist an Hand jener Rechtsvorschriften zu prüfen, die nach der Lage des Falles jeweils in Betracht kommen. Der Anwendungsbereich des im Beschwerdefall in Betracht kommenden §13a GG 1956 ist in Verbindung mit seinem §1 und §2 Abs1 StGBG auf Beamte des Dienststandes einer Stadt mit eigenem Statut beschränkt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung dieser Bestimmung §2 Abs6 Satz 1 DVG, der im Beschwerdefall mangels einer abweichenden landesgesetzlichen Bestimmung gilt, zu berücksichtigen, der die sachliche und personelle Zuständigkeit der Dienstbehörden hinsichtlich der aus dem Dienstverhältnis (nur dieser Fall ist im Beschwerdefall relevant) oder aus dem (aktiven) Dienststand ausgeschiedener Personen sowie der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ehemaliger Bediensteter regelt (so schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß ein Rückforderungsanspruch jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn eine Partei der anderen (im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist vergleiche z.B. SZ 62/106 und die dort zitierte Vorjudikatur) oder anders gewendet der (unberechtigte) Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (so die Formulierung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1977, K römisch eins - 2/76 = Slg. 8065, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Dies ist an Hand jener Rechtsvorschriften zu prüfen, die nach der Lage des Falles jeweils in Betracht kommen. Der Anwendungsbereich des im Beschwerdefall in Betracht kommenden §13a GG 1956 ist in Verbindung mit seinem §1 und §2 Abs1 StGBG auf Beamte des Dienststandes einer Stadt mit eigenem Statut beschränkt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung dieser Bestimmung §2 Abs6 Satz 1 DVG, der im Beschwerdefall mangels einer abweichenden landesgesetzlichen Bestimmung gilt, zu berücksichtigen, der die sachliche und personelle Zuständigkeit der Dienstbehörden hinsichtlich der aus dem Dienstverhältnis (nur dieser Fall ist im Beschwerdefall relevant) oder aus dem (aktiven) Dienststand ausgeschiedener Personen sowie der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ehemaliger Bediensteter regelt (so schon Ringhofer,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, FN 22 zu §2 DVG, Seite 736). Dies führt dazu, daß ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde fällt und damit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörden (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung (so bereits implicite das hg. Erkenntis vom 23. Juni 1993, 92/12/0105, in dem - ohne nähere Begründung - die Anwendbarkeit des §13a GG 1956 bei einer solchen Fallkonstellation bejaht wurde).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch zwei, FN 22 zu §2 DVG, Seite 736). Dies führt dazu, daß ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde fällt und damit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörden (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung (so bereits implicite das hg. Erkenntis vom 23. Juni 1993, 92/12/0105, in dem - ohne nähere Begründung - die Anwendbarkeit des §13a GG 1956 bei einer solchen Fallkonstellation bejaht wurde).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt im Beschwerdefall die Zuständigkeit der Dienstbehörden (Verwaltungsrechtsweg) nicht in Betracht, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: titellose Auszahlung von Geldleistungen im Oktober und November 1990) erst nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers verwirklicht wurden. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stand der Beschwerdeführer auch weder nach dem StGBG noch einer anderen landesgesetzlichen Rechtsgrundlage in einem Rechtsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz, bei dem eine Unterwerfung unter die Hoheitsgewalt dieser Gebietskörperschaft gegeben gewesen wäre. Die zu den Auszahlungszeitpunkten irrtümliche Annahme der belangten Behörde, es bestünde (noch) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das sie zur Auszahlung der Monatsbezüge verpflichtet hätte, reicht für sich allein nicht aus, dieses Verhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen oder auch nur den Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Das von der belangten Behörde in der Gegenschrift zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Urteil des Obersten Gerichtshofes SZ 62/105 steht zu der im vorliegenden Beschwerdefall gefundenen Lösung nicht im Widerspruch. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall klagte ein Strafgefangener Entgelt für eine während der Verbüßung seiner Strafhaft geleistete Arbeit ein. In diesem Fall erbrachte der Kläger eindeutig eine Leistung im Rahmen der Strafhaft, also eines hoheitlich beherrschten Verhältnisses, weshalb der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch verneinte. Die zu Unrecht erbrachte Leistung an den Beschwerdeführer erfolgte im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juni 1960, 1 Ob 194 = EvBl 280/1960, die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Dienstbezüge gegen einen infolge Verurteilung wegen eines Verbrechens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten ausdrücklich bejaht.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ferner vorbringt, eine Auslegung, wonach die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht im Verwaltungsweg betrieben werden könne, würde zu dem absurden Ergebnis führen, daß im Beschwerdefall der ausbezahlte Übergenuß weder auf dem Privatrechts- noch auf dem Verwaltungsweg einbringlich wäre, ist auf Art138 Abs1 B-VG und §46 Abs1 VfGG zu verweisen, der die Vorgangsweise im Fall des Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes regelt."

1.3.3. In der Folge wurde mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.1997 entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruchteil I des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6.9.1993, mit dem der ehemalige Beamte verpflichtet wurde, der Landeshauptstadt Linz die für Oktober und November 1990 insgesamt ausbezahlten Bezüge von ATS 18.096,40 zu ersetzen, wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ersatzlos aufgehoben. 1.3.3. In der Folge wurde mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.1997 entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruchteil römisch eins des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6.9.1993, mit dem der ehemalige Beamte verpflichtet wurde, der Landeshauptstadt Linz die für Oktober und November 1990 insgesamt ausbezahlten Bezüge von ATS 18.096,40 zu ersetzen, wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ersatzlos aufgehoben.

2. Mit ihrer nunmehrigen Eingabe stellt die Landeshauptstadt Linz beim Verfassungsgerichtshof den auf Art138 Abs1 lita B-VG (§46 Abs1 VerfGG 1953) gestützten Antrag

"auf Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes mit dem weiteren Begehren, den dem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akt aufzuheben.

Gleichzeitig wird gem. §52 VerfGG der Antrag gestellt, der Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt hat, den Ersatz der erwachsenen Prozeßkosten im zivilrechtlichen Verfahren (S 7.067,52) in eventu im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (S 12.830,--) aufzuerlegen."

Begründend wird dazu - nach einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes - Folgendes ausgeführt:

"Ein verneinender Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita B-VG ist nach herrschender Lehre und Judikatur dann gegeben, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache die Zuständigkeit abgelehnt haben (VfSlg 3089), eine Behörde jedoch die Entscheidung in der Sache zu Unrecht verweigert hat (VfSlg 6046).

In der ggstdl. Angelegenheit hat das OLG Linz mit Beschluß v. 3.2.1994 die Klage der Stadt Linz gegen Herrn S zur Hereinbringung des Übergenusses wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Weiters wurde mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.1997 unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6.9.1993 hinsichtlich der Verpflichtung des Herrn S zur Rückzahlung des Übergenusses wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ersatzlos aufgehoben. Damit haben in derselben Sache (Hereinbringung eines Übergenusses in der Höhe von S 18.096,40) sowohl ein Gericht als auch eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit verneint.

Die Tatsache, daß im zivilrechtlichen Verfahren der Instanzenzug seitens der Stadt Linz nicht ausgeschöpft wurde, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes (vgl. VfSlg 3798). Die Tatsache, daß im zivilrechtlichen Verfahren der Instanzenzug seitens der Stadt Linz nicht ausgeschöpft wurde, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes vergleiche VfSlg 3798).

Nach §46 Abs1 VerfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde entstandenen verneinenden Kompetenzkonfliktes nur von den beteiligten Parteien gestellt werden. Damit wird der Forderung Ausdruck gegeben, daß die Partei im gerichtlichen Verfahren mit der des Verwaltungsverfahrens identisch ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darf der Begriff der beteiligten Partei im Sinne des §46 VerfGG nicht eng ausgelegt werden, weil sonst z.B. negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden in Strafsachen (der Strafantrag im gerichtlichen Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft gestellt, im Verwaltungsstrafverfahren fehlt dagegen ein von der zur Entscheidung berufenen Behörde gesonderter Ankläger) überhaupt nicht behoben werden könnten. Der Staat ist im Strafverfahren Partei, gleichgültig ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig ist, weil der Strafanspruch materiell nicht einer bestimmten Behörde, sondern dem Staat selbst zusteht. Dieser macht den Strafanspruch im gerichtlichen Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft, im Verwaltungsstrafverfahren durch die zur Entscheidung berufene Behörde geltend (vgl. VfGH v. 17.6.1948, K3/48, VfSlg 1644). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darf der Begriff der beteiligten Partei im Sinne des §46 VerfGG nicht eng ausgelegt werden, weil sonst z.B. negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden in Strafsachen (der Strafantrag im gerichtlichen Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft gestellt, im Verwaltungsstrafverfahren fehlt dagegen ein von der zur Entscheidung berufenen Behörde gesonderter Ankläger) überhaupt nicht behoben werden könnten. Der Staat ist im Strafverfahren Partei, gleichgültig ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig ist, weil der Strafanspruch materiell nicht einer bestimmten Behörde, sondern dem Staat selbst zusteht. Dieser macht den Strafanspruch im gerichtlichen Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft, im Verwaltungsstrafverfahren durch die zur Entscheidung berufene Behörde geltend vergleiche VfGH v. 17.6.1948, K3/48, VfSlg 1644).

In ggstdl. Angelegenheit ist die Stadt Linz im gerichtlichen Verfahren als Kläger aufgetreten, im Verwaltungsverfahren fehlt dagegen ein von der zur Entscheidung berufenen Behörde gesonderter Ankläger. Im Sinne ob zit. höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht der Anspruch zur Hereinbringung des Übergenusses materiell aber nicht einer bestimmten Behörde, sondern der Stadt Linz zu. Dieser Anspruch wird im Verwaltungsverfahren durch die zur Entscheidung berufene Behörde geltend gemacht. Damit ist die in §46 VerfGG geforderte Identität der Partei gegeben."

3. Das Oberlandesgericht Linz und der Verwaltungsgerichtshof haben die Akten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat gleichfalls die Akten vorgelegt und sich iW wie folgt geäußert:

"In ggstl. Angelegenheit ist die Frage strittig, ob der vorgenannte Rückforderungsanspruch der Stadt Linz dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und darüber die Dienstbehörden nach §13a Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung durch Bescheid im Verwaltungsrechtsweg abzusprechen haben oder ob es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handelt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und der im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten geltend zu machen ist.

Die Zulässigkeit des zivilen Rechtsweges ergibt sich daraus, daß es sich bei dem in Rede stehenden Rückforderungsanspruch nicht um einen solchen gemäß §13a Gehaltsgesetz, sondern um einen privatrechtlichen Bereicherungsanspruch handelt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1989, 158 mwN; Rummel in Rummel, ABGB, Die Zulässigkeit des zivilen Rechtsweges ergibt sich daraus, daß es sich bei dem in Rede stehenden Rückforderungsanspruch nicht um einen solchen gemäß §13a Gehaltsgesetz, sondern um einen privatrechtlichen Bereicherungsanspruch handelt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung vergleiche EvBl. 1989, 158 mwN; Rummel in Rummel, ABGB,

2. Auflage, Rz. 28 Vorbemerkungen zu §1431) gehören Bereicherungsansprüche dann nicht auf den zivilen Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Wie das OLG Linz in seinem Beschluß vom 3.2.1994, 13 Ra 86/93, richtigerweise feststellte, handelt eine Gebietskörperschaft dann als Hoheitsträger, wenn sie von einer gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, für ihre konkreten Rechtsverhältnisse selbst eine bindende Entscheidung zu treffen oder einen vom Betroffenen zunächst jedenfalls hinzunehmenden Eingriff in seine Rechte vorzunehmen (vgl. dazu auch Bydlinski in Rummel, ABGB,2. Auflage, Rz. 28 Vorbemerkungen zu §1431) gehören Bereicherungsansprüche dann nicht auf den zivilen Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Wie das OLG Linz in seinem Beschluß vom 3.2.1994, 13 Ra 86/93, richtigerweise feststellte, handelt eine Gebietskörperschaft dann als Hoheitsträger, wenn sie von einer gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, für ihre konkreten Rechtsverhältnisse selbst eine bindende Entscheidung zu treffen oder einen vom Betroffenen zunächst jedenfalls hinzunehmenden Eingriff in seine Rechte vorzunehmen vergleiche dazu auch Bydlinski in Rummel, ABGB,

2. Auflage, Rz 6 zu §1; JBl 1992, 596; JBl 1990, 245 mwN). Ein Rückforderungsanspruch ist nach der ständigen Judikatur (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 14.6.1977, KI - 2/76 = Slg. 8065 bzw. beispielsweise SZ 62/106 jeweils unter Hinweis auf die Vorjudikatur) jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn eine Partei der anderen (im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist oder der (unberechtigte) Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht.2. Auflage, Rz 6 zu §1; JBl 1992, 596; JBl 1990, 245 mwN). Ein Rückforderungsanspruch ist nach der ständigen Judikatur vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 14.6.1977, KI - 2/76 = Slg. 8065 bzw. beispielsweise SZ 62/106 jeweils unter Hinweis auf die Vorjudikatur) jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn eine Partei der anderen (im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist oder der (unberechtigte) Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht.

Die Stadt Linz ist bei ihrer Leistungserbringung gegenüber Herrn S entgegen der Ansicht des OLG Linz im oa. Beschluß aber gerade nicht als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten:

Diese Rechtsansicht kann zum einen damit begründet werden, daß das Gehaltsgesetz nach §1 Abs2 leg. cit. lediglich auf alle Bundesbeamte bzw. kraft der ausdrücklichen landesgesetzlichen Vorschriften der §§1 f StGBG bzw. §2 des Landesbeamtengesetzes auf Beamte des Dienststandes einer o.ö. Statutarstadt Anwendung findet. Nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung dieser Bestimmung andererseits §2 Abs6 Satz 1 DVG zu berücksichtigen. Dort wird die sachliche und personelle Zuständigkeit der Dienstbehörden ua. hinsichtlich der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Personen geregelt. Demnach fällt ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinne ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörde (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung (vgl. VwGH 23.6.1993, Zl. 92/12/0105 sowie VwGH 2.7.1997, Zl. 94/12/0111). Diese Rechtsansicht kann zum einen damit begründet werden, daß das Gehaltsgesetz nach §1 Abs2 leg. cit. lediglich auf alle Bundesbeamte bzw. kraft der ausdrücklichen landesgesetzlichen Vorschriften der §§1 f StGBG bzw. §2 des Landesbeamtengesetzes auf Beamte des Dienststandes einer o.ö. Statutarstadt Anwendung findet. Nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung dieser Bestimmung andererseits §2 Abs6 Satz 1 DVG zu berücksichtigen. Dort wird die sachliche und personelle Zuständigkeit der Dienstbehörden ua. hinsichtlich der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Personen geregelt. Demnach fällt ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinne ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörde (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung vergleiche VwGH 23.6.1993, Zl. 92/12/0105 sowie VwGH 2.7.1997, Zl. 94/12/0111).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage verneinte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht in der in Rede stehenden Angelegenheit die Zuständigkeit der Dienstbehörde (Verwaltungsrechtsweg), weil die anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: titellose Auszahlung von Geldleistungen im Oktober und November 1990) erst nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von Herrn S verwirklicht wurden. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stand der Obgenannte weder nach dem StGBG noch einer anderen landesgesetzlichen Rechtsgrundlage in einem Rechtsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz, bei dem eine Unterwerfung unter die Hoheitsgewalt dieser Gebietskörperschaft gegeben gewesen wäre. Die zu den Auszahlungszeitpunkten irrtümliche Annahme, es bestünde (noch) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das sie zur Auszahlung der Monatsbezüge verpflichtet hätte, reicht für sich allein nicht aus, dieses Verhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen oder auch nur den Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Entgegen der vom LG Linz als Erstgericht vertretenen Ansicht ist folglich eine Rückforderung der an Herrn S erbrachten Leistungen gestützt auf die Bestimmung des §13a Abs2 leg.cit. nicht möglich: Mit den Begriffen 'Leistungen (Übergenüssen)' in §13a Abs1 leg.cit. und 'Leistungen' in §13a Abs2 leg.cit. sind - bereits nach der Wortinterpretation - lediglich Leistungen gemeint, welche bei aufrechtem Dienstverhältnis erbracht werden, da ansonsten nicht von einem 'Übergenuß' gesprochen werden könnte.

Der Feststellung des OLG Linz, daß aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Auszahlung eines Bezuges kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mehr bestand, nicht folge, daß der öffentlichrechtliche Dienstgeber aus einem dem Privatrechtsbereich zuzuordnenden Grund geleistet habe, kann nicht gefolgt werden. Weiters verwies zutreffend der Verwaltungsgerichtshof und bereits auch schon die Landeshauptstadt Linz in ihrem Rekurs vom 20.10.1993, 13 Cga 77/93 k, auf eine Entscheidung des OGH vom 10.6.1960, 1 Ob 194 = EvBl 280/1960, in der in einem dem ggstl. Fall exakt entsprechenden Fall die Zulässigkeit des zivilen Rechtsweges für die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Dienstbezüge gegen einen infolge Verurteilung wegen eines Verbrechens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten ausdrücklich bejaht wurde.

In der in Rede stehenden Angelegenheit fehlt es den ordentlichen Gerichten sohin nicht an der erforderlichen Fach- und Sachnähe. Die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Linz ergibt sich unzweifelhaft aus der Bestimmung des §27 Abs1 StGB. Damit liegt aber ein wesentlicher Grund für die Zuweisung des Rückforderungsanspruches ins öffentliche Recht nicht vor. Die mangelnde Fach- und Sachnähe zur Beurteilung eines öffentlich-rechtlichen Sachverhaltes ist tragendes Argument jener Ansicht, die den Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuordnet. Daraus folgt, daß in ggstl. Angelegenheit der Klagegrund des Begehrens nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, sondern die Leistung ohne jeden Rechtsgrund, demnach ein privatrechtlicher Titel, welcher eine Zulässigkeit des Rechtsweges nach §1 JN bedingt, ist.

Abschließend wird bemerkt, daß die mitbeteiligte Partei sowohl im zivilrechtlichen Verfahren (siehe Beschluß des LG Linz vom 14.7.1993, 13 Cga 77/93k-7, S. 3) als auch im Verfahren vor dem VwGH (vgl. Beschwerde vom 28.4.1994, Zl. 94/12/0111, S. 5 f) erfolgreich die Einrede der Unzulässigkeit des jeweiligen Rechtsweges erhoben hat. Dies ist in dieser Form wohl als grotesk zu bezeichnen, zumal sich die mitbeteiligte Partei dadurch jeglicher Entscheidung sei es durch die Verwaltungsbehörde oder durch die ordentlichen Gerichte entziehen wollte." Abschließend wird bemerkt, daß die mitbeteiligte Partei sowohl im zivilrechtlichen Verfahren (siehe Beschluß des LG Linz vom 14.7.1993, 13 Cga 77/93k-7, Sitzung 3) als auch im Verfahren vor dem VwGH vergleiche Beschwerde vom 28.4.1994, Zl. 94/12/0111, Sitzung 5 f) erfolgreich die Einrede der Unzulässigkeit des jeweiligen Rechtsweges erhoben hat. Dies ist in dieser Form wohl als grotesk zu bezeichnen, zumal sich die mitbeteiligte Partei dadurch jeglicher Entscheidung sei es durch die Verwaltungsbehörde oder durch die ordentlichen Gerichte entziehen wollte."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes erwogen:

1. Der Antrag ist zulässig.

Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Im vorliegenden Fall haben das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht und das Oberlandesgericht Linz ihre Zuständigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgelehnt. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint. Da die Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte und der genannten Verwaltungsbehörde dasselbe Begehren betreffen, liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt vor. Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht Voraussetzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3798/1960, 13.030/1992, 14.295/1995). Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Im vorliegenden Fall haben das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht und das Oberlandesgericht Linz ihre Zuständigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgelehnt. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint. Da die Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte und der genannten Verwaltungsbehörde dasselbe Begehren betreffen, liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt vor. Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht Voraussetzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 3798/1960, 13.030/1992, 14.295/1995).

Der Verfassungsgerichtshof ist weiters der Auffassung, dass die Landeshauptstadt Linz im vorliegenden Fall "beteiligte Partei" iSd §46 Abs1 VerfGG 1953 ist. Sie ist daher zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes legitimiert. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff der "beteiligten Partei" gemäß §46 Abs1 VerfGG 1953 in einem weiten Sinn zu verstehen ist und im vorliegenden Fall die Landeshauptstadt Linz einschließt, die im zivilgerichtlichen Verfahren als Klägerin aufgetreten ist und im Verwaltungsverfahren ihren Anspruch durch die in Betracht kommende Dienstbehörde geltend gemacht hat (s. dazu VfSlg. 1644/1948).

2. Die Verwaltungsbehörde hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Zur Entscheidung über die Rückforderung der von der Landeshauptstadt Linz für die Monate Oktober und November 1990 an L S ausbezahlten Bezüge ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zuständig.

2.1. Zur maßgeblichen Rechtslage ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.1.1. Zufolge §1 des (Oö) Statutargemeinden-Beamtengesetzes (StGBG), LGBl. Nr. 37/1956, regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht. 2.1.1. Zufolge §1 des (Oö) Statutargemeinden-Beamtengesetzes (StGBG), Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1956,, regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht.

Gemäß §2 Abs1 StGBG (Stammfassung) finden auf die in §1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäß Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- und Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.

Die durch ArtI Z10 der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, in das GG 1956 eingefügte Bestimmung des §13a (Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen) gilt nach §1 Abs1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1966 über die Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (13. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz), LGBl. Nr. 33 (vgl. nunmehr §154 Abs4 Z1 litb des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 - Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, der das Gehaltsgesetz 1956, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, ausdrücklich vom Außerkrafttreten ausnimmt), für Landesbeamte sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift und daher nach §2 Abs1 StGBG auch für Beamte der Städte mit eigenem Statut. Weder das LBG noch das StGBG enthalten in Bezug auf den Regelungsgegenstand des §13a GG 1956 abweichende Bestimmungen. Die durch ArtI Z10 der 15. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966,, in das GG 1956 eingefügte Bestimmung des §13a (Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen) gilt nach §1 Abs1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1966 über die Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (13. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz), LGBl. Nr. 33 vergleiche nunmehr §154 Abs4 Z1 litb des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 - Oö. LBG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, der das Gehaltsgesetz 1956, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, ausdrücklich vom Außerkrafttreten ausnimmt), für Landesbeamte sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift und daher nach §2 Abs1 StGBG auch für Beamte der Städte mit eigenem Statut. Weder das LBG noch das StGBG enthalten in Bezug auf den Regelungsgegenstand des §13a GG 1956 abweichende Bestimmungen.

Die sinngemäße Anwendung des §1 GG 1956 für die Landesbeamten und Beamten der Städte mit eigenem Statut ergibt sich aus §1 Abs1 litf der 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/1956 (nunmehr: §154 Abs4 Z1 litb Oö LBG, LGBl. Nr. 11/1994) und §2 Abs1 StGBG. Die sinngemäße Anwendung des §1 GG 1956 für die Landesbeamten und Beamten der Städte mit eigenem Statut ergibt sich aus §1 Abs1 litf der 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, (nunmehr: §154 Abs4 Z1 litb Oö LBG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,) und §2 Abs1 StGBG.

2.1.2. Die §§1 (Stammfassung: BGBl. Nr. 54/1956) und 13a Abs1 bis 3 GG 1956 (idF der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) lauten: 2.1.2. Die §§1 (Stammfassung: Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,) und 13a Abs1 bis 3 GG 1956 in der Fassung der 15. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966,) lauten:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

  1. (3)Absatz 3,Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.Der Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

...

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

  1. (2)Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

  1. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzus
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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