RS OGH 2022/9/13 10ObS19/87, 9ObS26/87, 10ObS210/88, 10ObS270/88, 10ObS360/88, 10ObS243/03p, 10ObS14

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Rechtssatz

Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. § 37 Abs 2 ASGG steht der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen.Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Paragraph 37, Absatz 2, ASGG steht der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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