Norm
ASGG §37Rechtssatz
Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022