RS OGH 2021/10/21 6Ob602/87, 8Ob35/11x, 1Ob6/15m, 1Ob237/19p, 2Ob169/21y

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Norm

AHG §6
ABGB §1489 IIB
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Ob rechtliche Schlüsse auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen und deren Verfolgung gezogen werden müssen, gehört nicht mehr zum rein tatsächlich zu verstehenden Wissen des Geschädigten, welches im Sinne des § 1489 ABGB den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auslöst.Ob rechtliche Schlüsse auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen und deren Verfolgung gezogen werden müssen, gehört nicht mehr zum rein tatsächlich zu verstehenden Wissen des Geschädigten, welches im Sinne des Paragraph 1489, ABGB den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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