RS OGH 2024/3/12 6Ob645/87 (6Ob646/87); 1Ob622/95; 10Ob33/04g; 10Ob83/07i; 8Ob67/11b; 5Ob232/23p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Aufzählung der Feldservituten im § 477 ABGB ist demonstrativ. Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.Die Aufzählung der Feldservituten im Paragraph 477, ABGB ist demonstrativ. Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten