RS OGH 1987/10/15 6Ob679/87

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Norm

ABGB §180 Abs1
Übk zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und Urkundenwesen BGBl 1974/79 Art48

Rechtssatz

Der Versagungsgrund nach Art 48 Abs 2 a (Verletzung der Grundsätze der Gesetzgebung des Anerkennungsstaates) geht nicht über den allgemein anerkannten Vorbehalt der Wahrung des sogenannten "ordre Public" hinaus. Grundsätze der inländischen Rechtsordnung werden aber nicht schon dadurch verletzt, daß der Wahlvater in dem Zeitpunkt der Adoption eines Kindes seiner Ehefrau erst knapp zuvor sein zweiundzwanzigstes Lebensjahr vollendet hatte, sodaß die im § 180 Abs 1 ABGB normierte Altersgrenze von dreißig Jahren beträchtlich unterschritten wurde, weil eine Unterschreitung der Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig und die Einhaltung der Altersgrenze daher vom Gesetz selbst nicht ausnahmslos als unverzichtbar gefordert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048744

Dokumentnummer

JJR_19871015_OGH0002_0060OB00679_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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