RS OGH 1987/10/15 7Ob653/87, 4Ob2275/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1186

Rechtssatz

Die Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw der Mitgesellschaft auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz. Jedenfalls verboten sind solche Geschäfte, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 653/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 653/87
  • 4 Ob 2275/96d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2275/96d
    Vgl; Beisatz: Aus dem Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte des § 1186 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022128

Dokumentnummer

JJR_19871015_OGH0002_0070OB00653_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten