Norm
ABGB §1186Rechtssatz
Die Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw der Mitgesellschaft auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz. Jedenfalls verboten sind solche Geschäfte, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022128Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0070OB00653_8700000_001