RS OGH 2025/2/26 14Os122/87; 15Os106/11v; 15Os36/15f (15Os37/15b); 12Os46/18h; 15Os96/24t (15Os97/24

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Rechtssatz

Tatort beim Betrug ist nach § 67 Abs 2 StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.Tatort beim Betrug ist nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.

Entscheidungstexte

  • RS0092066">14 Os 122/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 Os 122/87
    Veröff: JBl 1988,659
  • RS0092066">15 Os 106/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
    Auch; Beisatz: Bei Vollendung eines unmittelbaren Vermögensschadens im Ausland tritt bei Schadensüberwälzung ins Inland ein dem Tatbild des Betrugs entsprechender Erfolg auch im Inland ein. (T1)
  • RS0092066">15 Os 36/15f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 36/15f
    Auch; nur: Beim Kreditkartenbetrug entsteht der Schaden nicht unmittelbar beim berechtigten Kreditkarteninhaber, sondern beim Kreditkartenunternehmen. (T2)
  • RS0092066">12 Os 46/18h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 46/18h
    Auch
  • RS0092066">15 Os 96/24t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 96/24t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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