RS OGH 1987/10/22 6Ob701/87, 7Ob628/91, 4Ob1587/94, 9Ob510/94, 4Ob2135/96s, 1Ob70/97v, 1Ob52/97x, 1O

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 F

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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