Norm
MRG §30 Abs2 Z9 A1Rechtssatz
Beim dringenden Eigenbedarf nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG muss ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen.Beim dringenden Eigenbedarf nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG muss ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024