Norm
ABGB §880a CRechtssatz
Die Annahme des Garantieentgeltes allein kann nicht als Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB dahin verstanden werden, daß die Beklagte eine Garantie im Sinne des Anbotes der Klägerin übernehmen. Diese wird vielmehr erst durch die Garantieerklärung abgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018196Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0020OB00612_8700000_001