RS OGH 1987/10/28 2Ob612/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1987
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Norm

ABGB §880a C
ABGB §863 J
AusfFG §1

Rechtssatz

Die Annahme des Garantieentgeltes allein kann nicht als Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB dahin verstanden werden, daß die Beklagte eine Garantie im Sinne des Anbotes der Klägerin übernehmen. Diese wird vielmehr erst durch die Garantieerklärung abgegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018196

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0020OB00612_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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