TE OGH 1987/10/28 2Ob612/87

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** M*** A*** AG, Laxenburgerstraße 246, 1232 Wien, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Dr. Heinz H. Löber, DDr. Georg Bahn, Dr. Werner Huber, Dr. Günther J. Horwath und Dr. Willibald Plesser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 3,619.279,29 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.März 1987, GZ 3 R 2/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.Oktober 1986, GZ 29 Cg 85/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 21.345 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die R*** Ö*** übernimmt gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und der hiezu ergangenen Verordnung Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner. Die Ö*** K*** Aktiengesellschaft (im folgenden ÖKB) ist bevollmächtigt, alle Erklärungen namens des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen, die sich aus der Übernahme der Haftung ergeben. Die Klägerin beantragte am 14.November 1983 (Beilage C) bei der ÖKB die Abgabe einer Haftungserklärung für einen Geschäftsfall mit einem indonesischen Vertragspartner betreffend die Erfüllung eines Kaufvertrages über die Lieferung einer Anlage zur Herstellung von PVC-Fußbodenbahnen und -fliesen. Sie gab im Antrag den Fakturenbetrag mit DM 3,129.573, die 30 %ige Anzahlung mit DM 938.872 und das zur Haftungsübernahme maximale Deckungserfordernis mit S 15,369.000 an.

Als Zahlungsbedingungen führte sie an: "15 % Anzahlung, 15 % mittels L/C bei Lieferung, 70 % mittels 8 vierteljährlich fälliger Wechsel mit Laufzeiten von 3 bis 24 Monaten". Als Lieferende wurde "Juni 1984" angegeben. Die R*** Ö*** erklärte mit

Schreiben der ÖKB (Beilage D) auf Grund dieses Antrages "nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Erklärung" die Garantie gegen Zahlung des Betrages von S 6.383 bei einem Selbstbehalt für wirtschaftliche Haftungsfälle von 20 % zu übernehmen. In der Garantieurkunde heißt es unter anderem: "Die Garantie deckt nicht Schäden, die vor Einlangen der Anzahlung entstehen". In der Folge erstattete die Klägerin vierteljährlich die Deckungserfordernismeldungen. Sie erhielt von ihrem Kunden eine Anzahlung von DM 410.039,70. Dies entspricht 15 % des in der Faktura enthaltenen reinen Warenwertes. 15 % des gesamten Fakturenbetrages hätten eine Anzahlung von DM 469.436,85 ergeben. Am 25.Juni 1984 gab eine Bank des indonesischen Kunden der Klägerin bekannt, daß der Kunde keine weiteren Zahlungen leisten werde. Am 18.Juli 1984 teilte der Kunde der österreichischen Außenhandelsstelle in Djakarta mit, er bestehe auf einer Stornierung des Vertrages. Da die Klägerin das Geschäft mit diesem Kunden nicht abwickeln konnte, verwertete sie die Maschinen, die für dieses Geschäft bereit standen, im Rahmen anderer Aufträge.

Die Klägerin brachte vor, sie habe ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Vertragspartner erfüllt, dieser habe den Vertrag grundlos storniert. Der Kunde habe die vereinbarte Anzahlung und zwar 15 % des reinen Warenwertes geleistet. Die in der Faktura enthaltenen Kosten für Verpackung, Verschiffung und Versicherung seien bei der Berechnung der Anzahlung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil diese erst bei der Lieferung anfielen. Die Beklagte habe auf Grund der Garantieerklärung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 20 % einen Betrag von S 3,619.279,29 samt 9,5 % Zinsen seit 1.Februar 1986 zu leisten, die Beklagte habe dies aber wegen angeblicher Ersatzverwertung ohne ihre Zustimmung abgelehnt. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe gegenüber ihrem ausländischen Vertragspartner Anlaß zum berechtigten Vertragsrücktritt gegeben, weshalb die Beklagte für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Vertragspartners nicht hafte. Überdies habe die Klägerin die nicht ausgelieferte Ware ohne das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Einvernehmen mit der Beklagten verwertet und habe dadurch eine im Garantievertrag übernommene Verpflichtung vorsätzlich verletzt, weshalb eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Weiters sei die Anzahlung in der vorgesehenen Höhe von 30 % der Rechnungssumme nicht geleistet worden, weshalb die Wirksamkeit der Garantie noch nicht eingetreten sei. Außerdem sei der Auslandsanteil des Geschäftes zu hoch. Schließlich sei der begehrte Betrag unrichtig errechnet worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus, die Garantie sei nicht wirksam geworden, weil die Klägerin die Anzahlung - gleichgültig ob diese mit 30 % oder mit 15 % vereinbart worden sei - nicht vollständig erhalten habe. Überdies sei bei Berechnung der Garantiesumme von der Deckungserfordernisanmeldung für das zweite Quartal 1984 auszugehen. Dabei ergebe sich, daß die Beklagte auch im Fall des Wirksamwerdens der Garantie unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und der anderweitigen Verwertung von bereits hergestellten oder angeschafften Gütern nichts zu bezahlen habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es lehnte die von der Klägerin in der Berufung vertretene Meinung ab, der Garantievertrag sei bereits durch die vor der Zustellung der Garantieerklärung vorgenommene Einziehung des Garantieentgelts zustande gekommen. Der Garantievertrag komme nämlich wie jeder andere Konsensualvertrag durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner zustande. Habe die Annahmeerklärung einen vom Antrag abweichenden Inhalt, liege keine Willensübereinstimmung vor, doch könne darin ein Antrag an den früheren Offerenten liegen, der Vertrag komme dann mit dem vom ursprünglichen Antrag abweichenden Inhalt zustande, wenn der ursprüngliche Offerent der Änderung - ausdrücklich oder schlüssig - zustimme. Im vorliegenden Fall habe der Antrag der Klägerin keine Einschränkung in bezug auf Schäden, die vor dem Einlangen der Anzahlung entstehen, enthalten, wohl aber die Garantieerklärung. Daher sei durch die Abgabe dieser Erklärung der Garantievertrag nicht zustande gekommen. Die Erklärung lasse jedoch deutlich den Abschlußwillen erkennen und sei als neues Anbot anzusehen. Die Einziehung des Garantieentgelts sei nicht als vorbehaltslose Annahme des Antrages aufzufassen. Eine konkludente Erklärung dürfe nur angenommen werden, wenn eine Handlung eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sei. Durch die sofortige Einziehung des Entgelts werde nichts anderes als dessen Zahlung vor dem Vertragsabschluß bewirkt, wofür auch andere Gründe als der Wille zum Abschluß des Vertrages maßgeblich sein könnten. Im übrigen habe die Klägerin die Einziehung des Entgelts allein noch nicht als schlüssige Annahme ihres Antrages werten können, weil derartige weitreichende Haftungserklärungen wie eine Exportgarantie von der Beklagten üblicherweise ausdrücklich und schriftlich erfolgen, was die Klägerin aus ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zur Beklagten habe wissen müssen. Schließlich habe der Antrag der Klägerin überhaupt keine näheren Bestimmungen enthalten, sodaß die Klägerin auch noch mit Erklärungen zur näheren Vertragsausgestaltung habe rechnen müssen. Die Klägerin habe dem Inhalt der ihr zugekommenen Annahmeerklärung nicht widersprochen. Nach Treu und Glauben hätte sie die Pflicht getroffen, der Einschränkung ihres Antrages zu widersprechen und die geleistete Zahlung zurückzufordern. Darüber hinaus habe sie auch die vertraglichen Deckungserfordernismeldungen vierteljährlich ausgestellt. Daraus habe die Beklagte den Eindruck gewinnen müssen, daß die Klägerin ihr Einverständnis zu den in Beilage D enthaltenen vertraglichen Regelungen habe erklären wollen. Entgegen den Berufungsausführungen sei die Erklärung der Beklagten über die Anzahlung auch nicht undeutlich. Schon der Antrag der Klägerin beziffere die Anzahlung mit 30 % des Fakturenbetrages. Daß im Rahmen der Zahlungsbedingungen nur 15 % als Anzahlung, weitere 15 % aber ohne weitere Benennung angeführt seien, schaffe nicht die von der Klägerin reklamierte Unklarheit, weil bei Kreditgeschäften auch jener Teil des Barkaufpreises als Anzahlung bezeichnet werde, der bei der Lieferung zu bezahlen sei (vgl. dazu § 20 KSchG). Schließlich gehe auch aus der zur Haftungsübernahme beantragten Summe hervor, daß nur 70 % von der Beklagten garantiert werden sollten. Soweit die Beklagte in Beilage D das Wort "Anzahlung" verwendet habe, habe sie nur auf die bestimmte Erklärung der Klägerin Bezug nehmen können. Auch der zwischen der Klägerin und dem ausländischen Kunden geschlossene Vertrag enthalte keinen Aufschluß darüber, daß die Anzahlung nur 15 % der Rechnungssumme bzw. bloß des in dieser enthaltenen Warenwertes hätte betragen sollen. Selbst wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 6.August 1985 (Beilage T) von einer 15 %igen Anzahlung gesprochen habe, könne daraus noch nicht auf ein einvernehmliches Abgehen vom Inhalt des Garantievertrages gesprochen werden. Aber auch in diesem Fall wäre die dann mit 15 % anzunehmende Anzahlung nicht vollständig geleistet worden. Die Erklärung des ausländischen Kunden, den Vertrag zu stornieren, sei somit in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Anzahlung noch nicht vollständig geleistet gewesen sei. Schäden, die vor dem Einlangen der (gesamten) Anzahlung entstehen, decke aber die von der Beklagten übernommene Garantie nicht. Der Auffassung der Klägerin, die Beklagte könne im gerichtlichen Verfahren keine anderen Ablehnungsgründe geltend machen als im Ablehnungsschreiben, könne nicht gefolgt werden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Klägerin einerseits die Ansicht, der Vertrag sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits durch Zahlung des Garantieentgelts zustande gekommen, der in der nachträglich ausgestellten Garantieerklärung vorgenommenen Einschränkung komme keine Bedeutung zu. Andererseits versucht die Revisionswerberin darzutun, daß die Anzahlung ohnedies geleistet worden sei. Hiezu ist folgendes zu erwägen:

Daß ein Vertrag grundsätzlich durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt, also durch Anbot und Annahme und daß bei vom Anbot abweichender Annahmeerklärung diese als neues Anbot zu werten ist und der Vertrag durch eine "ausdrücklich oder stillschweigende" Annahme durch den ursprünglichen Offerenten zustande kommt, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Klägerin bestreitet dies auch nicht, sie verweist aber auf § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beilage X) und glaubt daraus ableiten zu können, daß der Vertrag bereits durch die Zahlung des Garantieentgelts zustande kam. Aus § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt sich für den Standpunkt der Klägerin jedoch nichts gewinnen. Diese Bestimmung, die die Überschrift "Annahme der Garantieerklärung" trägt, hat folgenden Wortlaut:

"Durch die Bezahlung des ersten Garantieentgeltes nimmt der Garantienehmer die Garantieerklärung an. Dadurch wird die Garantieerklärung rechtswirksam." § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sagt somit nichts darüber aus, wann ein Garantieantrag von der R*** Ö*** angenommen wird, sondern regelt lediglich die Frage, wann die Garantieerklärung wirksam wird. Die Meinung der Klägerin, der Garantievertrag sei bereits vor Abgabe der Garantieerklärung durch die beklagte Partei wirksam geworden, findet in dieser Bestimmung daher keinerlei Rechtfertigung. Vor Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten konnte kein Vertrag zustande kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann die Annahme des Garantieentgeltes allein nicht als Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB verstanden werden, nach welcher die Beklagte eine Garantie im Sinne des Anbotes der Klägerin übernehme. Ihre Willenserklärung gab die Beklagte vielmehr erst durch die Garantieerklärung Beilage D ab, nach welcher die Garantie Schäden, die vor Einlangen der Anzahlung entstehen, nicht deckt. Der Vertrag kam daher nur mit dieser Einschränkung zustande.

Ein Anspruch der Klägerin aus der Garantieerklärung besteht daher nur, wenn die Anzahlung vollständig geleistet wurde. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend verneint. Im Garantieantrag Beilage C führte die Klägerin aus, daß der Fakturenbetrag DM 3,129.573 ausmache und die 30 %ige Anzahlung DM 938.872 betrage. Bei den Zahlungsbedingungen wird allerdings ausgeführt, daß die Anzahlung 15 % beträgt, weitere 15 % bei Lieferung zu bezahlen sind und der Rest mittels acht vierteljährlich fälliger Wechsel. Wenn die Beklagte in der auf Grund dieses Anbotes abgegebenen Garantieerklärung ausführte, die Garantie decke nicht Schäden, die vor Einlangen der Anzahlung entstehen, konnte sich dies nur auf den in der Rubrik "Anzahlung" mit 30 % angegebenen und ziffernmäßig angeführten Betrag beziehen, nicht aber auf die Zahlungsbedingungen. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der garantierte Höchstbetrag mit 70 % des Fakturenbetrages errechnet wurde.

Der Vollständigkeit halber sei überdies darauf hingewiesen, daß die Klägerin in ihrem vorbereiteten Schriftsatz ON 4 selbst ausführte, die Anzahlung habe 30 % des Preises betragen. Darüber hinaus erhielt die Klägerin aber nicht einmal 15 % des Fakturenbetrages. Dafür, daß die Anzahlung nicht vom Fakturenbetrag, sondern nur vom reinen Warenwert berechnet werden sollte, enthält der Garantievertrag keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem Garantieantrag der Klägerin, daß diese die Anzahlung mit einem Prozentsatz des Fakturenbetrages berechnete. Daß nach dem mit dem indonesischen Kunden abgeschlossenen Vertrag Beilage A, der dem Garantieantrag angeschlossen war, der Kunde berechtigt war, die Anzahlung entweder vom Fakturenbetrag oder vom Warenwert zu tätigen, ist nicht richtig. Derartiges ergibt sich aus diesem Vertrag nicht. Dort ist lediglich ausgeführt, welche Prozentsätze jeweils zu bezahlen sind, er enthält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Prozentsätze nicht vom Fakturenbetrag zu bezahlen wären. Mangels Erhaltes der vollständigen Anzahlung kann die Klägerin daher aus dem Garantievertrag keine Forderungen ableiten. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, auf die Revisionsausführungen zur Höhe des Anspruches einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00612.87.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19871028_OGH0002_0020OB00612_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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