RS OGH 1987/10/29 7Ob686/87

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Norm

ABGB §91 F

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Frau gegen den Willen des Mannes, der die zu ihrem Glück erforderliche Persönlichkeitsentfaltung durch berufliche oder außerberufliche Ausübung ihrer Talente, Kenntnisse und Anlagen unmöglich macht, kann keinesfalls als eine Eheverfehlung der Frau angesehen werden, soferne die Frau durch diese Tätigkeit in der Erfüllung der ehelichen Pflichten nicht wesentlich behindert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009463

Dokumentnummer

JJR_19871029_OGH0002_0070OB00686_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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