Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1Rechtssatz
Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Artikel 8, MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013