RS OGH 1987/11/11 3Ob122/87, 3Ob582/90, 1Ob667/90, 1Ob536/94, 4Ob139/94, 6Ob2155/96y, 1Ob83/08z, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Das Gericht hat in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Rücksicht auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten