RS OGH 2024/8/28 7Ob53/87; 7Ob69/01z; 7Ob242/06y; 7Ob114/18t; 7Ob88/24b

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Rechtssatz

§ 5 Abs 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.Paragraph 5, Absatz eins, VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.

BGH vom 21.01.1976, IV ZR 123/74, StuttgartBGH vom 21.01.1976, römisch vier ZR 123/74, Stuttgart

Entscheidungstexte

  • RS0080309">7 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 53/87
    Beisatz: Der Versicherungsschein ist jene Urkunde, die den Inhalt des Vertrages enthält. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Zurkenntnisnahme einer Vinkulierung stellt weder den Abschluß noch die Änderung eines Versicherungsvertrages dar. (T2); Ähnlich; Veröff: VersR 1989,418
  • RS0080309">7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Abweichungen im Sinne des § 5 VersVG sind auch solche in den zugrundeliegenden (Versicherungsbedinungen) Bedingungen. (T3); Veröff: SZ 74/83
  • RS0080309">7 Ob 242/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 242/06y
    Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. (T4)
  • RS0080309">7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    Beis wie T4
  • RS0080309">7 Ob 88/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 88/24b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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