Norm
AngG §29 II4Rechtssatz
Der dem Arbeitnehmer gemäß § 29 AngG in Verbindung mit § 9 UrlG entstehende Ersatzanspruch für nicht verbrauchten Urlaub erfährt zugunsten des Arbeitgebers eine Minderung im Sinne der Einrechnungsanordnung des § 29 AngG.Der dem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 29, AngG in Verbindung mit Paragraph 9, UrlG entstehende Ersatzanspruch für nicht verbrauchten Urlaub erfährt zugunsten des Arbeitgebers eine Minderung im Sinne der Einrechnungsanordnung des Paragraph 29, AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Entlassung, Angestellte, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Kündigungsentschädigung, Entschädigung, Urlaubsentschädigung, Resturlaub, VerminderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028679Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00335_8600000_003