Norm
PornG §1 ARechtssatz
Bei der Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmals der Unzüchtigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Lösung dem Gericht (und nicht einen Sachverständigen) obliegt und über die folglich keine Beweise abzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087295Dokumentnummer
JJR_19871124_OGH0002_0110OS00139_8700000_001