Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Zwischen den Diebsgenossen muß unter anderem während der Tatausführung ein räumliches Naheverhältnis bestehen, wobei es darauf ankommt, ob der Beteiligte de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung besitzt. Bloßes Warten in der Nähe erfüllt nur dann die Qualifikation des § 127 Abs 2 Z 1 StGB, wenn dies nach den konkreten Umständen als "Bereithalten für den Bedarfsfall" anzusehen ist. Aus der örtlichen Nähe des Diebsgenossen muß sich eine konkrete Erleichterung der Tatausführung für den unmittelbaren Täter und damit ein (objektiv) höherer Grad der Gefährlichkeit der Tat ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093650Dokumentnummer
JJR_19871124_OGH0002_0110OS00117_8700000_001