Rechtssatz
Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches nach den §§ 1301, 1302 ABGB um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB, sondern um einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im § 1489 ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegt.Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches nach den Paragraphen 1301, 1302, ABGB um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1489, ABGB, sondern um einen dem Aufwandersatz nach Paragraph 1042, ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im Paragraph 1489, ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (Paragraph 1479, ABGB) unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015