RS OGH 1987/11/26 6Ob711/87, 7Ob71/00t, 2Ob105/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
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Norm

ABGB §613
ABGB §774
ABGB §775

Rechtssatz

Ergibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf § 774 ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerben belastende fideikommissarische Substitution ( auch nur teilweise ) als unwirksam zu behandeln, vor allem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers. Hatte der Erblasser die Absicht seinen Kindern nur die Rechtsstellung eines Vorerben gemäß § 613 ABGB einzuräumen, entspricht dies nicht einer pflichtteilsabdeckenden Zuwendung; der Pflichtteilsberechtigte kann daher seine Ansprüche nur nach § 775 ABGB und nicht nach § 774 ABGB geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 711/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 711/87
    JBl 1988,373 = NZ 1988,329
  • 7 Ob 71/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 71/00t
    Auch; Beisatz: In einem solchen Rechtsstreit zwischen den Erben und den Nacherben muss zunächst geklärt werden, ob für die Erblasserin die Nacherbeneinsetzung ihrer Enkelkinder oder die Vorerbeneinsetzung ihrer Kinder Vorrang haben sollte. (T1)
  • 2 Ob 105/17f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 105/17f
    Abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012566

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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