Norm
StGB §159Rechtssatz
Bekämpfbarkeit jeweils bloß einer von mehreren (ansonsten aufrecht bleibenden) alternativen Begehungsarten fahrlässiger Krida nach Abs 1 Z 1 einerseits und nach Abs 1 Z 2 andrerseits nur im Rahmen der für die Strafbemessung mitaktuellen (§ 32 Abs 3 StGB) Intensität der Tatbegehung mit Berufung.Bekämpfbarkeit jeweils bloß einer von mehreren (ansonsten aufrecht bleibenden) alternativen Begehungsarten fahrlässiger Krida nach Absatz eins, Ziffer eins, einerseits und nach Absatz eins, Ziffer 2, andrerseits nur im Rahmen der für die Strafbemessung mitaktuellen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Intensität der Tatbegehung mit Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095081Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0150OS00101_8700000_002