Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Die Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach § 258 Abs 4 ASVG.Die Aufzählung der Rechtstitel in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024