RS OGH 2013/2/26 10ObS98/87, 10ObS314/88, 10ObS177/90, 10ObS137/90, 10ObS2/91, 10ObS12/91, 10ObS295/

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Rechtssatz

Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. Untrennbar sind der stattgebende und abweisende Teil des Ausgleichszulagenanspruches. Daher ist auch dann, wenn der klagenden Partei nur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zustände, diese Leistung im Urteil neuerlich zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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