RS OGH 1987/11/30 10ObS93/87, 10ObS71/90, 10ObS120/92, 10ObS104/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

ASGG §65
ASVG §354
ASVG §355

Rechtssatz

Die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt. Diese Entscheidung kann daher bei den Gerichten nicht bekämpft werden. Eine bei Gericht im Sinne des § 70 Abs 3 AVG erhobene Berufung ist deshalb unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 93/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 93/87
    Veröff: EvBl 1988/40 S 250 = SSV-NF 1/58
  • 10 ObS 71/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 71/90
    Veröff: SSV-NF 4/54
  • 10 ObS 120/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 10 ObS 120/92
    Auch; Beisatz: Ob ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliege, ist im Verfahren vor den Sozialgerichten nicht zu untersuchen. (T1)
  • 10 ObS 104/07b
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 104/07b
    Auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren - wie im vorliegenden Fall - um eine Leistungssache handelt und die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme durch den Sozialversicherungsträger vom Leistungsempfänger durch Einspruch an den Landeshauptmann selbständig angefochten werden kann. (T2); Veröff: SZ 2007/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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