Norm
StGB aF §202Rechtssatz
Die Nötigung einer unmündigen, mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person zum Beischlaf ist als in Tateinheit mit dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 (Abs 1) StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 (Abs 1) StGB begangenes Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB zu beurteilen.Die Nötigung einer unmündigen, mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person zum Beischlaf ist als in Tateinheit mit dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, (Absatz eins,) StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, (Absatz eins,) StGB begangenes Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095815Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0140OS00150_8700000_002