RS OGH 1987/12/2 9ObS23/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

ASVG §203
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Der Schluß, daß das Wort "Erwerbsfähigkeit" im Sinne des § 203 ASVG gleichsam ein Oberbegriff sei, der eine Verweisung auf Bestimmungen enthalte, die für die verschiedenen Gruppen von Versicherten die Voraussetzungen für Pensionsansprüche wegen geminderter Arbeitsfähigkeit anordne, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.Der Schluß, daß das Wort "Erwerbsfähigkeit" im Sinne des Paragraph 203, ASVG gleichsam ein Oberbegriff sei, der eine Verweisung auf Bestimmungen enthalte, die für die verschiedenen Gruppen von Versicherten die Voraussetzungen für Pensionsansprüche wegen geminderter Arbeitsfähigkeit anordne, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084223

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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