Norm
MedienG §1 Abs1 Z4Rechtssatz
Persönliche Werbeschreiben an (etwa 15.000) Abonnenten einer Zeitung, die teils mit Textautomat (wobei Name und Anschrift jedes Abonnenten eingefügt wurden), teils durch eine Druckmaschine (bildliche Darstellungen, Unterschrift) vervielfältigt wurden, sind als Druckwerke anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016