RS OGH 1987/12/2 3Ob23/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z4

Rechtssatz

Persönliche Werbeschreiben an (etwa 15.000) Abonnenten einer Zeitung, die teils mit Textautomat (wobei Name und Anschrift jedes Abonnenten eingefügt wurden), teils durch eine Druckmaschine (bildliche Darstellungen, Unterschrift) vervielfältigt wurden, sind als Druckwerke anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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